Arbeitssicherheit im Büro Tübingen

Bei Arbeitsschutz denken viele zunächst an industrielle Betriebe. Schutz vor großen Maschinen oder giften Chemikalien. Klar ist, es passiert ein Großteil der Arbeitsunfälle in diesem Umfeld jedoch gilt zu bedenken: Ungefähr 18 Millionen Beschäftigte in Deutschland arbeiten im Büro und diese Arbeit hat ihre ganz eigenen Herausforderungen, was das Thema „Arbeitsschutz Büro“ so wichtig macht! Allen voran sind Rückenbeschwerden durch das dauerhafte Sitzen ein Problem. Auch psychische Belastung durch Stress ist oft ein Grund, der zur Gefährdung am Büroarbeitsplatz werden kann.
Das Büro wird aber auch als Gefahrenquelle leider von den meisten – besonders kleineren – Betrieben sehr unterschätzt. Statistiken zeigen, dass die Zahl der Unfälle im Büro jährlich rund mehrere zehntausend Fälle umfasst.
Arbeitssicherheit im Büro Beispiele können sein, dass Arbeitgeber Mitarbeitern ergonomische und höhenverstellbare Möbel zur Verfügung stellen. Auch Maßnahmen zu einer guten Raumakustik und einem gesunden Raumklima sind Beispiele zur Arbeitssicherheit im Büro. Um möglichen Gefahren vorzubeugen, sind Unternehmen darüber hinaus angehalten, ihre Mitarbeiter einer Arbeitsschutzbelehrung zu unterziehen. Alle Mitarbeiter werden dort über mögliche Gefahrenquellen informiert und über eine korrekte Arbeitsweise unterrichtet. Eine „Arbeitsschutzbelehrung Büro Vorlage“ für Ihr Unternehmen können Sie sich bei zahlreichen Quellen im Internet herunterladen.
Um Gefahren zu minimieren, hat der Gesetzgeber darüber hinaus verschiedene Regelwerke für Unternehmen, sozusagen eine „Arbeitssicherheit im Büro Checkliste“ verfasst: Die Basis Regeln zum Arbeitsschutz sind in Deutschland im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verankert. Für einzelne Berufsgenossenschaften ist der Berufsgenossenschaft Büroarbeitsplatz mit noch tiefgehenden Regelungen vorhanden.
Bei der Planung von Büroarbeitsplätzen ist besonders die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu beachten. Sie legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter zu beachten hat. Ein weiteres Regelwerk sind die sogenannten Unfallverhütungsvorschriften am Büro Arbeitsplatz.
Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind im Sozialgesetzbuch SGB VII, § 15 festgelegt und stellen für jedes Unternehmen verbindliche Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Seit dem Jahr 2000 werden sie als „Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BHV) für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ bezeichnet.
Im Mai 2018 kam darüber hinaus die „DGUV Regel 115-401“ von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) heraus. Sie enthält diverse Arbeitsschutzmaßnahmen, die exakt auf das Arbeiten im Büro angepasst sind und konkretisiert somit die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Während der Pandemie gab es darüber hinaus zusätzliche gesetzliche Vorschriften für Büroarbeitsplätze und Corona: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordung sowie die SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard regeln beispielsweise das zur Arbeitssicherheit im Büro Abstände zwischen den Mitarbeitern mindestens 1,5 m betragen müssen und Mitarbeiter, die einer Risikogruppe angehören, besonders geschützt werden müssen.
Sie sehen, Gefahren im Büro vorzubeugen ist kein Kinderspiel und es bedarf fachmännischer Kenntnis, um Mitarbeitern ein langfristig sicheres und gesundes Umfeld zu bieten. Wollen auch Sie Ihren Angestellten ein nach allen Vorschriften und Möglichkeiten sicheres Arbeitsumfeld ermöglichen, sollten Sie sich einen erfahrenen Partner wie das Team von büroform zur Seite holen. büroform hat fundamentale Kenntnisse in allen Regeln und Vorschriften, kann sie aber auch gestalterisch gut beraten. Weitere Informationen zu Arbeitssicherheit am Büro finden Sie hier.
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schreiben sie unsBüroarbeit birgt seine ganz eigenen Risiken. Durch die überwiegend sitzende Tätigkeit entstehen zahlreiche Gesundheitsrisiken wie beispielsweise Kopf- und Rückenschmerzen, Muskelabbau oder Sehnenscheidenentzündungen. Aber auch Stress kann langfristige Gesundheitsfolgen bis hin zu schwerwiegende psychische Probleme führen.
Die Pflichten von Arbeitgebern zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes im Büro sind unter anderem in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. Ein Arbeitgeber muss zunächst alle potenziellen Gefährdungen ermitteln und daraufhin die entsprechenden Gegenmaßnahmen zur Gefährdungsverhütung treffen.
Allem voran ist es wichtig, dass Computerarbeitsplätze so konzipiert sind, dass Fehlbeanspruchungen unterbunden werden. Hierzu gehört das Bereitstellen von ergonomischen Stühlen, höhenverstellbaren Tischen und qualitativ hochwertigen Bildschirmen.
Auch die Fläche, die einem jeden Mitarbeiter mindestens zusteht, hat mit dem Arbeitsschutz zutun. Um dem Arbeitsschutz im Büro gerecht zu werden, müssen zwischen 8 bis 10 m² pro Arbeitsplatz in Zellenbüros eingehalten werden und 12 bis 15 m² in Großraumbüros.
Es gilt jedoch auch psychische Beschwerden durch Stress zu unterbinden. Stress im Büro kann nachweislich beispielsweise durch natürliche Elemente wie Pflanzen oder Wasser verringert werden. Auch adäquate Pausenräumen, in denen man sich in seiner Pause entspannen kann, sind wichtig für einen gesunden Büroarbeitsplatz! Zudem ist das Büroraumklima für ein gesundes Arbeiten entscheidend, bei leichten und mittelschweren sitzenden Tätigkeiten wird vom Gesetzgeber eine Lufttemperatur von 19 bis 26 Grad vorgeschrieben.
Auch wenn es bislang in Deutschland noch keine gesetzlich festgesetzten Grenzwerte für Lärm im Büro gibt, gibt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) eine Obergrenze von 30 bis 45 dB(A) an.
Nein. Eine fertige Checkliste, welche für jedes Büro gleichermaßen gilt, gibt es nicht.
Der Gesetzgeber schreibt bei leichten bis mittleres Arbeiten eine Temperatur von mindestens 19 Grad und maximal 26 Grad vor. Wenn die Temperaturen abweichen, muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen.
Wie groß muss eine Bürofläche sein? Die Größe der Bürofläche ist von der Mitarbeiteranzahl abhängig. Büros mit 1 bis 6 Arbeitsplätzen benötigen beispielsweise rund 8 m² pro Arbeitsplatz. In Großraumbüros ab 400 m² muss ein Arbeitsplatz mindestens 12 m² betragen.
Die Lautstärke eines Büros ist bislang durch keinen gesetzlichen Grenzwert geregelt. Für konzentrierte Büroarbeit sollte der Grenzwert jedoch bei 30 bis 45 dB(A) liegen.
Bürostühle sind das wichtigste Arbeitsmöbel, da die meisten Arbeitnehmer ihre Zeit im Büro im Sitzen verbringen. Der Stuhl sollte daher ergonomisch sein und die Rückenlehne als auch der Sitz als Einheit drehbar und höhenverstellbar sein.
Auch der Schreibtisch sollte höhenverstellbar sein, sodass sowohl im Sitzen als auch im Stehen bequem gearbeitet werden kann.
Das Arbeitsschutzgesetz wurde 1996 verabschiedet, um die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Verantwortung von Unternehmen gesetzlich zu verankern. Es dient dazu, einen optimalen Gesundheitsschutz der beschäftigten zu schaffen, sowie eine Verbesserung der Arbeitssicherheit. Darüber hinaus wird damit die gültigen EU-Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) umgesetzt und das Arbeitsschutzgsetz als so genanntes „Controlling-Gesetz“ ergänzt. Das Hauptziel ist in § 1 dokumentiert, es besagt, dass die Gesundheit aller Angestellten (inkl. Öffentlicher Dienst) durch wirksame Maßnahmen zu sichern und zu verbessern sei. Unternehmen sind demnach nicht nur verpflichtet, aktiv Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingtes Ausfallen zu verhindern, sondern auch eine präventive Vorsorge in Form von Unternehmensschulungen zu Arbeitssicherheitsstrukturen anzubieten.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beinhaltet, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter zu beachten hat.
Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind im Sozialgesetzbuch SGB VII, § 15 festgelegt. Sie stellen für jedes Unternehmen verbindliche Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Seit dem Jahr 2000 werden sie als „Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BHV) für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ bezeichnet. Ein Beispiel ist die Vorschrift, dass ein jedes Unternehmen für die Organisation der Ersten Hilfe zuständig ist. Mitarbeiter müssen als Ersthelfer ausgebildet werden, um im Notfall ihren Kollegen zur Hilfe kommen zu können.
Die sogenannte Arbeitsschutzbelehrung ist der Ausgangspunkt für Sicherheit und Gesundheit in Unternehmen. Nach der Arbeitsschutzbelehrung werden alle Mitarbeiter über mögliche Gefahrenquellen informiert und über eine korrekte Arbeitsweise unterrichtet. In welcher Form eine Arbeitsschutzbelehrung stattfindet, ist durch den Gesetzgeber nicht geregelt.
Die „DGUV Regel 115-401“ von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) kam im Mai 2018 heraus. Sie enthält diverse Arbeitsschutzmaßnahmen, die exakt auf das Arbeiten im Büro angepasst sind und konkretisiert somit die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Die Vorschriften für Büroarbeitsplätze während der Corona Pandemie sind in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordung geregelt. Gemeinsam mit dem SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard und der konkretisierenden Arbeitsschutzregel bieten sie umfassende Vorschriften zum Infektionsschutz.
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Das Team von büroform hat über zwei Jahrzehnte Erfahrung, wenn es um Büroplanung geht. Die Experten kennen sich bestens in der Thematik rund um Arbeitssicherheit aus und können Sie rundum unterstützen! Nehmen Sie direkt Kontakt auf.
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